Satzung des Vereins
Satzung des Vereins
Integrative Medizin im Krankenhaus e.V.
Satzung vom 31.01.1990
geändert durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 16.5.2001 ( §§15 und 17 ), vom 19.11.2003 ( §§ 3 und 4 ), vom 28.11.2007 (§ 1) und vom 28.11.2012 (§ 11 und § 17), vom 30.03.2023 (§ 1, § 2, § 3 und §4)
I. Name und Sitz der Gemeinschaft
§ 1
Die Gemeinschaft ist ein Verein des Bürgerlichen Rechts. Sie führt den Namen "Integrative Medizin im Krankenhaus e.V.“. Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in Mainz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mainz eingetragen.
Die Integrative Medizin beinhaltet evidenzbasierte Praxis, Lehre und Forschung und, über die Behandlung akuter Krankheiten hinaus, eine Spezialisierung auf chronische und komplexe Krankheiten. Sie bietet neue Perspektiven für eine ganzheitliche Begleitung der Patient/innen. Sie berücksichtigt Ernährung, Bewegung, Stressreduktion und das Umfeld der Menschen, um die Gesundheit nachhaltig zu fördern. Sie sorgt mit einem auf die Person abgestimmten Therapiekonzept für eine langfristige Besserung des individuellen Gesundheitszustandes. Durch die Stimmulierung körpereigener Ressourcen und Abwehrkräfte, durch Wissensvermittlung und die Anleitung zur Selbsthilfe kann eine nachhaltige und langfristige Linderung von Symptomen, gesundheitliche Optimierung des Lebensstils sowie eine Verbesserung bei chronischen Erkrankungen erreicht werden.
II. Zweck der Gemeinschaft
§ 2
Die Gemeinschaft dient der Volksgesundheit, indem sie beabsichtigt, die Bevölkerung mit Integrative Medizin, wissenschaftlich fundierten Naturheilweisen, u. a. Homöopathie, in der ambulanten und stationären homöopathischen Therapie im Krankenhaus zu versorgen.
§ 3
Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, strebt die Gemeinschaft an:
a) die Förderung der Errichtung eines Integrativmedizinischen Ambulanz im
Rhein-Main-Nahe-Raum, die an ein Krankenhaus angegliedert sein kann.
b) Die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Ärzt/innen,
Heilpraktiker/innen, Studierende und medizinischem Personal in der Lehre
der Integrativen Medizin,
c) Erhalt und Ausbau der Integrativen Medizin als Bestandteil der
kassenärztlichen Versorgung der Bevölkerung,
d) die Information der Öffentlichkeit über Integrative Medizin, u. a.
Homöopathie, durch Vorträge, Ausstellungen und Ähnliches.
e) Die Durchführung von und Teilnahme an Foren und Arbeitskreisen zum
Austausch von Erfahrungen von Fachkräften und Interessierten.
f) Politisches Lobbying zum Erhalt und Ausbau der Integrativen Medizin,
speziell auch in der ambulanten und stationären Versorgung.
g) Vernetzung mit anderen Interessengemeinschaften, um gemeinsam auf
Politik und Gesellschaft einzuwirken
Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verein auch sachkundige Berater/innen hinzuziehen und diese dafür angemessen entlohnen.
§ 4
Die Gemeinschaft beabsichtigt die Schaffung eines Fonds oder einer Stiftung, um eine integrativmedizinische Ambulanz oder konsiliarische interdisziplinnäre Behandlung im Krankenhaus in verschiedener Fachabteilungen finanziell zu unterstützen. Der Verein will weiterhin deren laufenden Betrieb, den Erhalt und Ausbau der Integrativen Medizin, wissenschaftlich fundierter Naturheilweisen, der Homöopathie als Bestandteil der kassenärztlichen Versorung, die Information der Öffentlichkeit über Integrative Medizin sowie die Aus- und Fortbildung von Ärzt/innen, Studierenden und medizinischem Personal unterstützen, etablieren und finanzieren.
Im Übrigen soll der Fond bzw. die Stiftung die weiteren Aufgaben nach § 3 der Satzung finanzieren.
§ 5
Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung vom 1.7.1977. Hierbei ist die Gemeinschaft selbstlos im Sinne des § 55 AO tätig.
§ 6
Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Gemeinschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Verwaltung- oder sonstige Vergütungen begünstigt werden.
III. Mitgliedschaft
§ 7
Mitglied der Gemeinschaft kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins im Sinne des Abschnitts II dieser Satzung billigt. Der Beitritt zur Gemeinschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Gemeinschaft.
§ 8
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres oder durch Tod oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Auflösung oder Erlöschen der Gemeinschaft als juristische Person.
Ein Mitglied, das in besonders schwerer Weise den Zwecken der Gemeinschaft im Sinne des Abschnittes II dieser Satzung zuwiderhandelt, kann nach Anhörung durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden; auch kann es durch Beitragsrückstand nach dreimaIiger Mahnung seine Zugehörigkeit verlieren.
§ 9
Die Gemeinschaft wird in ihrer Tätigkeit getragen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungen, Zuwendungen oder Subventionen durch Körperschaften des Bürgerlichen und des Öffentlichen Rechts.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dieser ist jährlich unaufgefordert zu zahlen.
IV. Organe der Gemeinschaft
§ 10
Die Organe der Gemeinschaft sind:
a.) die ordentliche Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
c.) der Beirat
§ 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinschaft.
Sie soll in jedem Jahr zusammentreffen.
Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich entweder per Brief oder per elektronischer Post
(E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Die Versammlung regelt alle Angelegenheiten der Gemeinschaft durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmedes Versammlungsleiters.
§ 12
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a.) die Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über die zurück-
liegenden Geschäftsjahre nach deren Verlesung,
b.) Bestellung des Vorstandes nach Ablauf seiner fünfjährigen Amtszeit gemäß
§ I7 dieser Satzung,
c.) Bestimmung der Mindesthöhe und der Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge
gemäß § 9 dieser Satzung.
d.) Änderungen dieser Satzung; diese können nur mit den Stimmen von zwei
Dritteln der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlossen werden; Änderung
des Zweckes der Gemeinschaft im Sinne der §§ 2+5 dieser Satzung ist nicht
zulässig.
e.) Entlastung des Vorstandes und der Beiräte bei jeder ordentlichen
Mitgliederversammlung.
§ 13
Über Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung muss der Schriftführer ein Protokoll führen.
Das Protokoll muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden.
Wenn es die Interessen der Gemeinschaft erfordern oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 14
Wenn es die Interessen der Gemeinschaft erfordern oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 15
Der Vorstand der Gemeinschaft besteht aus vier Mitgliedern: Erster und Zweiter Vorsitzender, Schriftführer und Schatzmeister.
Der 1. Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind berechtigt, die Gemeinschaft alleine nach außen zu vertreten. Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer sind zusammen mit je einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand steht ein Beirat aus drei zu wählenden Mitgliedern zur Seite, der in erster Linie beratende Funktion hat, aber bei jeder Entscheidung des Vorstandes hinzugezogen werden muss, wobei die Stimmen der Beirats- und der Vorstandsmitglieder gleich gewichtet werden; dies hat für die Vertretung nachaußen keine Bedeutung.
Dem Beirat sollte zusätzlich ein studentischer Vertreter angehören, der Mitglied des Landesverbandes Hessen, Rheinland-Pfalz und Saar des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte sein sollte. Der studentische Vertreter wird für jedes Semester von den Studenten des vorgenannten Landesverbandes benannt.
§ 16
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der berechtigt ist, die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Gemeinschaft zu führen.
§ 17
Die Vorstands- und Beiratsmitglieder mit Ausnahme des studentischen Vertreters werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Wahlverfahren:
Wahlen erfolgen ausschließlich als Briefwahlen.
1. Vor Ablauf der Amtsperiode werden schriftlich Wahlvorschläge von allen
Mitgliedern eingeholt. Die Wahlvorschläge für den Vorstand sollen bis
spätestens 6 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Daraufhin wird eine verbindliche Wahlvorschlagsliste erstellt, die den
Mitgliedern zusammen mit Briefwahlunterlagen zugesandt wird. Die
Wahlunterlagen müssen bis spätestens 4 Wochen vor dem Termin der
Mitgliederversammlung zugesandt werden. Es können nur Wahlzettel gezählt
werden, die bis zum Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand
eingehen.
3. Der Vorstand ist gewählt mit der einfachen Mehrheit der eingegangenen
Briefwahlstimmen.Die Vorstands- und Beiratsmitglieder können vorzeitig
abberufen werden, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder auf einer
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung dies bestimmt. Bei
vorzeitigem freiwilligem Ausscheiden eines Vorstands- oder Beiratsmitgliedes
aus seinem Amt wählt der übrige Vorstand und Beirat seinen Nachfolger bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 18
Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten der Gemeinschaft gemäß der Satzung.
Wenn es erforderlich erscheint, immer jedoch dann, wenn zwei Mitglieder des Vorstands es verlangen, beruft der Vorsitzende des Vorstands eine Sitzung des Vorstands ein, die der Vorsitzende leitet und zu der ebenfalls der Beirat und der Studentenvertreter hinzugezogen werden muss.
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende.
Über die Sitzung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an.
V. Auflösung
§ 19
Die Auflösung der Gemeinschaft wird von der nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder einschließlich der, die brieflich darüber abgestimmt haben, beschlossen.
Die Einberufung dieser Versammlung erfolgt nach § 14 dieser Satzung.
Über die Verwendung des Restvermögens der Gemeinschaft befindet die Mitgliederversammlung entsprechend den Bedingungen der Gemeinnützigkeit.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
VI. Sonstiges
§ 20
Das Geschäftsjahr der Gemeinschaft ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01.12.1989.
§ 21
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedern ist das Amtsgericht in Mainz zuständig.
Mainz, 28.11.2012
gez. Unterschriften
Gründungsjahr/Gründungstag 31.01.1990
Satzung wurde am 31.01.1990 unterschrieben
Gründungsmitglieder:
Norbert Mazurowicz
Maria Luisa Bech
Dr. med. Joachim Wernicke
Prof. Dr. Lucius Maiwald
Heinz Abendroth
Hans Hoffmann
Richard Maihöfer
Dr. Theobald
Irma Weißmann
Birgit Bech
Henning Georg
Gottfried Schreiber
Bernhard Luft
Hubert Trübel
Klaus Niehoff
Marianne Dittel
Dr. Dietrich Dittel
Helma Frenz
Britta Ruhl
Hildegund Bernard
Mechthild Zeuner
Schimrock, Arnold
Elisabeth Henning
Eva Steiner
Gabriela Schmidt
Stefan Bech